Hallo!
Neben den allgemeinen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 treffen Artikel 25 und 26 der Tierischen Nebenprodukte-Verordnung bestimmte Regelungen zur Gewährleistung der betrieblichen Hygiene, mit einigen spezifischen Regelungen für Personalhygiene.
Jede Person, die in der Anlage oder einem Betrieb gemäß Absatz 1 arbeitet, hat geeignete, saubere und, soweit erforderlich, schützende Kleidung zu tragen. Für bestimmte Anlagen oder Betriebe gilt gegebenenfalls:
- Personen, die im unsauberen Sektor arbeiten, dürfen den sauberen Sektor erst betreten, wenn sie die Arbeitskleidung und das Schuhwerk gewechselt oder diese desinfiziert haben;
- Ausrüstung und Geräte dürfen nicht vom unsauberen in den sauberen Sektor verbracht werden ohne zuvor gesäubert und desinfiziert zu werden und
- der Unternehmer muss ein Verfahren hinsichtlich der Bewegungen der Personen einrichten, um deren Bewegungen zu kontrollieren und die korrekte Nutzung von Fuß- und Radbädern zu beschreiben.
Schöne Grüße!