Hallo P_Bittner! Grundsätzlich besteht die ärztliche Schweigepflicht. Allerdings haben Ärzte im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes die Pflicht, bei Auftreten oder Nachweis bestimmter Krankheiten die Behörden zu informieren. Dazu gehört nach § 9 IfSG auch die namentliche Nennung der betroffenen Personen.