Hallo P_Lumme,
Mit dem betrieblichen Hygienemanagement setzen sich die Artikel 28 bis 30 der
Verordnung auseinander.
Artikel 28 ist zunächst den betrieblichen Eigenkontrollen gewidmet. Danach richten
die Unternehmer Eigenkontrollen zur Überwachung der Einhaltung der Verordnung
ein, führen sie durch und halten sie aufrecht. Dies ist ein HACCP-Verfahren.
Sie haben sicherzustellen, dass keine tierischen Nebenprodukte oder
Folgeprodukte, bei denen der Verdacht besteht oder bekannt ist, dass sie dieser
Verordnung nicht entsprechen, die Anlage oder den Betrieb verlassen, außer zu
ihrer Beseitigung.
Artikel 29 ist der Einrichtung eines Hygienemanagementsystems nach HACCPGrundsätzen
gewidmet, wie es bereits durch die Hygieneverordnung (EG)
Nr. 852/2004 bekannt ist. Alternativ hierzu sieht Artikel 29 Abs. 1 auch ein „ständiges
schriftliches Verfahren“ vor.
Die Verpflichtung trifft Unternehmer, die entweder
• tierische Nebenprodukte verarbeiten,
• tierische Nebenprodukte in Biogas oder Kompost umwandeln,
• Heimtierfutter herstellen oder
• mehr als eine Kategorie tierischer Nebenprodukte oder Folgeprodukte in derselben
Anlage oder demselben Betrieb behandeln und lagern.
Weiterhin haben diese Unternehmer:
• Gefahren zu ermitteln, die vermieden, ausgeschaltet oder auf ein akzeptables
Maß reduziert werden müssen;
• kritische Kontrollpunkte zu bestimmen, auf der (den) Prozessstufe(n), auf der
(denen) eine Kontrolle notwendig ist, um eine Gefahr zu vermeiden, auszuschalten
oder auf ein annehmbares Maß zu reduzieren;
• Richtwerte für diese kritischen Kontrollpunkte festzulegen, anhand derer im
Hinblick auf die Vermeidung, Ausschaltung oder Reduzierung ermittelte
Gefahren zwischen akzeptablen und nicht akzeptablen Werten unterschieden
wird;
• Effiziente Verfahren zur Überwachung der kritischen Kontrollpunkte festzulegen
und durchzuführen;
• Korrekturmaßnahmen für den Fall festzulegen, dass die Überwachung zeigt,
dass ein kritischer Kontrollpunkt nicht unter Kontrolle ist;
• Verifizierungsverfahren festzulegen, um festzustellen, ob die vorstehenden
Maßnahmen vollständig sind und wirksam funktionieren. Die Verifizierungsverfahren
werden regelmäßig angewandt;
• Dokumente und Aufzeichnungen zu erstellen, die der Art und Größe des
Unternehmens angemessen sind, um nachweisen zu können, dass alle vorstehenden
Maßnahmen angewendet werden.
Die Unternehmer haben ihre Verfahren zu überprüfen und gegebenenfalls zu
ändern, falls sie Veränderungen an einem Erzeugnis, einem Herstellungsprozess
oder einer Erzeugungs-, Verarbeitungs-, Lagerungs- oder Vertriebsstufe vornehmen.
Artikel 30 schließlich sieht – ähnlich wie die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 – die
(freiwillige) Nutzung von „Leitlinien zur bewährten Praxis“ vor, die sich vor
allem auf die Einhaltung der HACCP-Grundsätze nach Art. 29 beziehen.
Beste Grüße
Ihr Behr’s…Verlag