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Mittwoch, 17 Januar 2018

HACCP-Frage der Woche 3/2018

QM & QS | Gesundheit

HACCP-Frage der Woche 3/2018

Nahrungsergänzungsmittel mit anthranoidhaltigen Aloe-Ganzblattzubereitungen – Welche gesundheitlichen Risiken bestehen?

Neben der Verwendung des Blattmarks von Aloe barbadensis (Syn. Aloe vera) als Aloe vera-Gel im Lebensmittel- und Kosmetikbereich wird beispielsweise der Saft von gepressten ganzen, ungeschälten Blättern der Aloe arborescens (Krantz Aloe, Kandelaber Aloe) als Nahrungsergänzungsmittel angeboten. Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat mögliche Risiken derartiger Nahrungsergänzungsmittel gesundheitlich bewertet. Toxikologisch relevant ist die oberste Schicht der Blätter von Aloe aborescens, die pflanzliche Anthranoide enthält. Diese Inhaltsstoffe stehen im Verdacht, genotoxisch und kanzerogen zu wirken. Neben Daten zu den reinen Substanzen gibt es auch Untersuchungen zu anthranoidhaltigen Zubereitungen aus Aloe-Blättern. Die Ergebnisse dieser neuen Langzeitstudien bestätigen ebenfalls den Verdacht der Kanzerogenität, allerdings gibt es noch Erkenntnislücken bezüglich der Zusammenhänge und der Mechanismen der Krebsentstehung. Das BfR kommt auf Basis der vorliegenden Daten zu dem Ergebnis, dass Erzeugnisse, die Zubereitungen ungeschälter Blätter von Aloe arborescens und damit Anthranoide enthalten, gemäß dem aktuellen Leitfaden der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zur Bewertung von pflanzlichen Zubereitungen nicht zu der Kategorie von pflanzenbasierten Nahrungsergänzungsmitteln gehören, die nach gegenwärtigem Kenntnisstand mit der Aussage „No Safety Concern“ („keine Bedenken hinsichtlich der Sicherheit“) bezeichnet werden können. Aufgrund des Verdachts, dass pflanzliche Anthranoide beim Menschen kanzerogen wirken, hält das BfR anthranoidhaltige Zubereitungen als nicht geeignet für die Verwendung in Lebensmitteln (inkl. Nahrungsergänzungsmittel). Diese Bewertung gilt nicht für Zubereitungen aus anthranoidfreiem Gel oder Blattmark aus der innersten Schicht der Blätter von Aloe-Arten (meist Aloe barbadensis bzw. Aloe vera) im Lebensmittel- und Kosmetikbereich.

QUELLE:
► Stellungnahme Nr. 32 des BfR vom 02.11.2017
► Dieser Text-Auszug stammt aus „Food & Hygiene“, Ausgabe 12/2017

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