HACCP-Frage der Woche 10/2021

Chiasamenprodukte: Sind sie besonders belastet?
2020 wurden im Lebensmittel- und Veterinärinstitut Braunschweig/Hannover 16 Proben Backwaren mit Chiasamen untersucht. Es handelte sich um Brötchen, Sandwichtoast, Weizen(-misch-)brote, Knäckebrot, glutenfreies Mehrkornbrot, Vollkornbrot und Kekse mit Chiasamen. Darunter waren sowohl lose als auch abgepackte Waren. Ein Zusatz von bis zu fünf Prozent Chiasamen ist üblich und wird gerne mit anderen Ölsaaten wie Leinsamen und Sonnenblumenkernen kombiniert. Überprüft wurden die Nährwertgehalte, die Zusammensetzung, der Acrylamidgehalt sowie die Kennzeichnung. Insgesamt zehn Proben waren ohne Mängel.
Die Überprüfung der Nährwerte ergab, dass bei zwei Proben der deklarierte Eiweißgehalt zu hoch und bei einer Probe der deklarierte Fettgehalt zu niedrig war. Die Angaben wurden jeweils als irreführend beanstandet. In 13 Proben wurde der Acrylamidgehalt überprüft. Bei einer Probe Chia-Brötchen wurde der zugrunde gelegte Richtwert für Acrylamid von 50 Mikrogramm je Kilogramm überschritten.
Die Zutat „Psyllium“ beziehungsweise „pflanzliche Faser (Psyllium)“ war bei zwei Erzeugnissen im Verzeichnis der Zutaten aufgeführt. Bei „Plantago psyllium L.“ handelt es sich um die Pflanze Flohsamen-Wegerich, deren Samen als Lebensmittel verwendet werden. Die Bezeichnung reichte nicht als Zutatenbezeichnung aus. Zudem sei die Zulässigkeit der Verwendung von Psylliumfasern fraglich und müsse anhand der Produktspezifikation erneut überprüft werden. Festgestellte Kennzeichnungsmängel betrafen u.a. die fehlende Ergänzung „Salvia hispanica“ und die fehlende vorgeschriebene mengenmäßige Angabe (QUID-Angabe) der in der Bezeichnung genannten Zutat „Chia“.
QUELLE:
► Diese Frage inklusive ihrer Antwort stammt aus einer Meldung des Nds. Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) von November 2020
Dr. Greta Riel
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