Liegt es am Ende doch an der Moral?
Juli 12th, 2010
Von Belehrungen und Schulungen
Warum trägt der Showkoch im Fernsehen schwarze „Berufskleidung“, wo es doch unstrittig ist, dass man dies in der Lebensmittelproduktion nicht tun sollte? Warum fasst die Bedienung unsere Gläser genau dort an, wo wir später unseren Mund ansetzen. Warum knetet der Bäcker den „Keks-Teig“ ohne Handschuhe, obewohl er ein Pflaster am Daumen trägt, wo doch jeder aus der Lebensmittelproduktion wissen sollte, dass dies nicht erlaubt ist. Warum wird die Basishygiene in der Praxis so oft missachtet?
An einem Mangel gesetzlicher Vorgaben kann es wohl nicht liegen. Schulungen sind verpflichtend und werden – zumindest zum Teil – auch nachgewiesen. Aber nicht jeder, der einen Führerschein hat, ist auch ein guter Autofahrer. Deshalb müssen die Hygieneschulungen im Gegensatz zum Führerschein auch jährlich aufgefrischt werden. Schnell kommt jedoch der Verdacht auf, dass diese Schulungen mehr als nötiges „Übel“, nicht als Chance gesehen wird, die Qualität der Produkte, und damit auch den Umsatz zu verbessern.
Woran liegt es also, dass diese Belehrungen und Schulungen oft nicht fruchten? Wir alle wissen, dass eine Teilnahme an gesetzlich vorgeschriebenen Belehrungen/Schulungen, schriftlich nachzuweisen ist. Aber eben nur die Teilnahme. Der Begriff Teilnahme weist darauf hin, dass es sich bei der Belehrung nicht um eine reine schriftliche Belehrung handeln sollte. Dabei muss der Arbeitgeber die Belehrung nicht persönlich durchführen, er kann sie auch delegieren. Doch Achtung: Auch dann bleibt er dafür verantwortlich, dass die Belehrung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Trotzdem gibt es immer noch viele Betriebe, die dieser Verpflichtung überhaupt nicht nachkommen.
Eine angemessene Schulung umfasst nicht zwangsläufig die Teilnahme an einem Kurs oder an einem Seminar. Nur die Erstbelehrung (nach Infektionsschutzgesetz § 43 Abs(1) ) ist durch das Gesundheitsamt oder einen beauftragten Arzt durchzuführen. Absatz (4) gleicher Rechtsquelle beschreibt die Wiederholungsbelehrung. Die Schulungen nach Anhang II Kapitel XII der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 können auch unter Zuhilfenahme von Schulungsunterlagen, Broschüren, oder auch Literatur von Fachverlagen, Berufsverbänden oder auch „Gute Praxis Leitfäden“ durchgeführt werden.
Die Auswahl ist groß und das Passende für die individuellen Bedürfnisse herauszufinden ist nicht immer einfach. Der Behr’s Verlag berät und informiert gerne über sein Sortiment und darüber was speziell für den Betrieb an Schulungshilfen in Frage kommt.
Der Verbraucher wird zunehmend skeptischer und ist in der Tat mündiger als je zuvor. Qualitätsmängel (auch im Service) werden immer häufiger angesprochen. Der Gast entscheidet letztendlich ob er wiederkommt! Hinzukommt – im Positiven wie im Negativen – die Mundpropaganda. Mitarbeiterschulung ist kein Luxus den man sich leistet, sondern eine Investition zur wirtschaftlichen und hygienischen Betriebsführung – eine Notwendigkeit.
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