Arbeitsplatz Lebensmittel
Trotz gesetzlicher Regelungen bleibt die Praxis auf Seiten der Gastronomen und Überwachungsbehörden weiterhin im Zigarettenqualm vernebelt!
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30.Juli 2008 geht die Diskussion „ums Rauchen bzw. Nichtrauchen“ in die nächste Runde. Die Beschwerdeführer hatten damals als Betreiber von Gaststätten und einer Diskothek in Baden Württemberg und Berlin gegen die landesgesetzlichen Vorschriften über das Rauchverbot geklagt und einen (Teil-)Erfolg für sich erzielt.
Die anfängliche Freude der Gastronomen von „Einraumgastronomie“ wurde durch entgegenstehnde Einschränkungen getrübt. So legte das Bundesverfassungsgericht in seiner Urteilsverkündung fest, dass bis zu einer Neuregelung zum 31.12. 2009, in Gaststätten mit weniger als 75 Quadratmetern Gastfläche und ohne abgetrennten Nebenraum, Personen unter 18 Jahren der Zutritt verwehrt wird. Der Gaststättenbetreiber darf das Rauchen gestatten, wenn er über eine Gaststättenerlaubnis verfügt, die das Verabreichen zubereiteter Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle nicht einschließt und wenn die Gaststätte in deutlich erkennbarer Weise als Rauchergaststätte (zu der Personen unter 18 keinen Zutritt haben) gekennzeichnet ist.
Im „Ottonormalverbraucherdeutsch“ könnte diese von unseren Gesetzgebern bevorzugte Formulierung folgendes beinhalten: In einer Gaststätte die nur einen (Gast-)Raum zur Verfügung hat, welcher weniger als 75 Quadratmeter groß ist, kann das Rauchen dann erlaubt werden, wenn am Eingang ein deutlich erkennbarer Hinweis angebracht ist, dass es sich hierbei um eine Rauchergaststätte handelt, wo nur volljährige Zutritt haben.
Soweit so einfach, doch nun wird es kompliziert: Die vorgenannte Regelung greift nur dann, wenn der Gastronom über eine Gaststättenerlaubnis verfügt, die das Verabreichen zubereiteter Speisen an Ort und Stelle nicht einschließt. Will heißen, dass ich meinem Gast als Gastronom keine zubereiteten Speisen an Ort und Stelle anbieten darf. Ist nun beispielsweise ein kaltes Würstchen mit fertigen Kartoffelsalat aus`m Eimer erlaubt? Mache ich das Würstchen warm (Zubereitung) ist es dann verboten? Bestellt der Kunde jedoch ein warmes Würstchen zum Mitnehmen, dann ist es ja nicht an Ort und Stelle und ist demnach wieder erlaubt?
Biete ich jetzt meinen Gästen Nachos an, darf ich das nur im kalten Zustand? Sobald ich überbackenen Käse dazu gebe, wäre es eine Zubereitung und schon an Ort und Stelle verboten? Also müsste ich meinem Gast empfehlen, die Nachos zum Mitnehmen zu bestellen. Wenn er dann diese trotzdem zum Bier und Zigarette isst, was dann? Um es auf die Spitze zu treiben. Sind Nachos mit Soße nun eine Zubereitung oder nicht? Wenn die Soße kalt ist vielleicht ja oder doch nein? Wenn die Soße heiß ist, auf alle Fälle? Wir können dieses Spielchen ad absurdum weiter führen.
Was versteht man denn nun unter „Rauchergaststätte, in der keine zubereiteten Speisen angeboten werden“?
Genau diese Frage wird u. a. auf der Internetseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundes und Soziales des Landes Nordrhein – Westfalen zur Thematik Nichtraucherschutz und Gastronomie beantwortet. Dort heißt es:
Der Ausnahmetatbestand der „Rauchergaststätte“ bezieht sich auf die getränkegeprägte Gastronomie. Der Getränkeausschank muss also eindeutig im Vordergrund der Tätigkeit der Gaststätte liegen. Das Verabreichen der Speisen darf allenfalls begleitenden Charakter haben….
In der Praxis beziehen sich Lebensmittelkontrolleure auf die Frage um welche Lebensmittel es sich denn nun handelt, wenn man über „zubereitete Speisen“ im Sinne der Rauchergastronomie spricht, auf Kommentare zum Gaststättengesetz. Demnach zählen Buletten, warme und kalte Würstchen, aber auch Tatar oder Salate dazu. Auch Suppen, Frischwurst, Frischkäse, Speiseeis, Torten und ähnliche Backwaren gehören dazu. Dauerbackwaren wie Brezel, Salzstangen oder Brot fallen nicht unter den Begriff „zubereitete Speisen“.
Im vergangenen Jahr kam die Forderung nach einem europäischen Nichtraucherschutzgesetz auf. Im November hatte das Europäische Parlament strengere Regelungen zum Schutz vor Tabakqualm gefordert. Ein EU-weites Gesetz sollte es nach dem Willen der Europaabgeordneten jedoch nicht geben.
Die EU-Gesundheits- und Sozialminister haben sich darauf geeinigt, in allen EU-Mitgliedsstaaten bis 2012 nationale Regeln zum Nichtrauscherschutz zu erlassen.
Auf nationaler Ebene gibt es bereits seit dem Jahre 2007 verschiedene Nichtraucherschutzgesetze der Länder, die -nicht zuletzt bedingt durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht- geändert wurden.
Aus dem Schutz der Nichtraucher hat sich bereits ein Kampf gegen die Raucher entwickelt. Dabei sind Raucher ebenso Opfer ihrer Sucht wie Nichtraucher Opfer des Zigarettenqualms. Ob sich auch hier die Praxis mit Gesetzen reglementieren lässt, die ohnehin bei Verstößen zu keinen Konsequenzen führt (und wenn dann nur vereinzelt) lässt sich bezweifeln. Warum dann das Ganze?